Ihre Privatsphäre ist uns wichtig

Auf unserer Website verwenden wir Cookies, um Ihnen den bestmöglichen Service bieten zu können. Einige der Cookies nutzen wir um Ergebnisse zu messen, um zu verstehen, woher unsere Besucher kommen oder um unsere Website weiter zu entwickeln. Mehr Informationen

Cookie Einstellungen

  • Technisch notwendige Cookies
  • Tracking und Performance Cookies
  • Mehr Informationen

Technisch notwendige Cookies

Diese Cookies sind für die Bereitstellung von Diensten, die über unsere Website verfügbar sind, und für die Verwendung bestimmter Funktionen unserer Website von wesentlicher Bedeutung.

Ohne diese Cookies können wir Ihnen bestimmte Dienste auf unserer Website nicht zur Verfügung stellen.

Tracking und Performance Cookies

Diese Cookies werden zum Sammeln von Informationen verwendet, um den Verkehr auf unserer Website und die Nutzung unserer Website durch Besucher zu analysieren.

Diese Cookies können beispielsweise nachverfolgen, wie lange Sie auf der Website verweilen oder welche Seiten Sie besuchen. So können wir verstehen, wie wir unsere Website für Sie verbessern können.

Die durch diese Tracking- und Performance-Cookies gesammelten Informationen identifizieren keinen einzelnen Besucher.

Mehr Informationen

Bei Fragen in Bezug auf unseren Umgang mit Cookies und Ihrer Privatsphäre kontaktieren Sie uns bitte.

Details finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Entwurf BMF-Schreiben zur Besteuerung von Krypto-Erlösen

18.06.2021
entwurf-bmf-schreiben-zur-besteuerung-von-krypto-erloesenEntwurf BMF-Schreiben 17.6.2021
Das Juni Editorial der Steuerkanzlei Weichselbaum & Sommerer GmbH Steuerberatungsgesellschaft / WPG befaßt sich mit der Besteuerung aus Erträgen aus der Investition in Kryptowährungen. Anbei zitiert die Information an Anleger welche auf der Homepage nachzulesen ist.

"Auf der Homepage des BMF findet sich seit dem 17.6.2021 der Entwurf eines BMF-Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung von Token im Allgemeinen und virtuellen Währungen wie z. B. Bit-coin im Speziellen. Das Schreiben im Entwurf ist noch mit den obersten Finanzbehörden der Länder abzustimmen. Gleichwohl ist schon jetzt die große Linie erkennbar. Dies und die geldpolitische Situation der EZB ist der Grund, Sie bereits jetzt über relevante Punkte zu informieren.
Wenn man das Schreiben in seinem Aufbau betrachtet kommt man nicht umhin, dieses als einen Leit-faden zur ertragsteuerlichen Behandlung zu sehen.
Der Entwurf des Schreibens beschäftigt sich im ersten Teil mit Begriffsklärungen. Anschließend wird eine „ertragssteuerrechtliche Einordnung“ dieser Begriffe aufgezeigt.

Mining
Das Mining ist ein Vorgang, bei dem Rechnerleistung zur Transaktionsverarbeitung (Blockerstellung) zur Verfügung gestellt wird. Dem erfolgreichen Miner, der den Block erstellt hat, werden Einheiten ei-ner virtuellen Währung zugewiesen. Dieser Prozess wird in Anlehnung an das Goldschürfen als Mining bezeichnet.
Die steuerliche Behandlung des Minings ist komplex. Mining stellt einen Anschaffungsvorgang dar und kann je nach den Umständen des Einzelfalls private Vermögensverwaltung oder gewerbliche Tätigkeit sein.
Zu den Einnahmen gehören sowohl die im Zusammenhang mit der Blockerstellung erhaltenen Einheiten als auch die Transaktionsgebühren, die für die Verifikation der Transaktionsdaten von den Netzwerkteilnehmern anfallen. Ebenfalls zu den Einnahmen gehören die von einem Betreiber eines Mining-Pools erhaltenen Entgelte für das zur Verfügung stellen von Rechnerleistung.

Veräußerungen von Kryptowährungen im Betriebsvermögen
Sind die Einheiten einer virtuellen Währung Betriebsvermögen, sind die Veräußerungserlöse Be-triebseinnahmen.
Grundsätzlich ist eine Zuordnung und Identifizierung von Einheiten einer virtuellen Währung bis hin zu deren Ursprungstransaktion (Coinbase Transaktion) möglich. Bei der Veräußerung sind deshalb die individuellen – ggf. fortgeführten – Anschaffungskosten der veräußerten Einheiten einer virtuellen Währung abzuziehen.
Können die individuellen Anschaffungskosten der Einheiten einer virtuellen Währung im Einzelfall nicht ermittelt und individuell zugeordnet werden, können diese mit den durchschnittlichen Anschaf-fungskosten bewertet werden.

Veräußerungen von Kryptowährungen im Privatvermögen
Gewinne aus der Veräußerung von Einheiten einer virtuellen Währung, die im Privatvermögen gehalten werden, stellen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften dar, wenn der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.
ACHTUNG! Die Veräußerungsfrist verlängert sich auf zehn Jahre, wenn Einheiten einer virtuellen Währung oder Token als Einkunftsquelle genutzt werden und zumindest in einem Kalenderjahr hieraus Einkünfte erzielt worden sind. Eine Nutzung als Einkunftsquelle liegt beispielsweise vor, wenn Einheiten einer virtuellen Währung im Wege des sogenannten Lending gegen Entgelt überlassen werden.
Von Lending spricht man, wenn Einheiten einer virtuellen Währung gegen eine Vergütung zur Nutzung überlassen und dadurch zusätzliche Einheiten einer virtuellen Währung generiert werden.
Sollte die Frist von einem Jahr nicht gewahrt werden, stellt sich die Frage nach der Berechnung von Gewinn und Verlust.
• Als Verkaufserlös gilt das vereinbarte Entgelt, also der Preis, zu dem man verkauft.
• Beim Tausch einer Kryptowährung mit einer anderen, gilt deren Marktwert (in Euro) als Verkaufserlös abzgl. anfallende Transaktions- oder Tauschgebühren.
• Die zum Abzug als Anschaffungskosten zugelassenen Aufwendungen sind grundsätzlich mittels Einzelzuordnung zu definieren. Man kann aber auch das „First in First out“-Prinzip (FiFo) bean-spruchen. Dabei wird davon ausgegangen, dass die zuerst angeschafften Coins auch zuerst ausgegeben werden. Das einmal gewählte Prinzip muss für die gesamten Coins einer Kryp-towährung in einer Wallet gelten; bei verschiedenen Kryptowährungen und verschiedenen Wäh-rungen kann die Methode aber gewechselt werden.

Versteuerung von Forkcoins im Betriebsvermögen
Fork bedeutet Gabelung oder Aufspaltung einer virtuellen Währung.
Dazu kann es kommen, wenn die Regeln, die einer Blockchain zugrunde liegen, verändert werden. Virtuelle Währungen beruhen maßgeblich auf der „Open-Source-Idee“. Es können sich damit inner-halb des Nutzer- und Entwicklernetzwerks Meinungsverschiedenheiten zur weiteren Ausgestaltung der Blockchain herausbilden, die – dem Open-Source-Prinzip folgend – nur im Konsens gelöst werden können. Kann kein Konsens gefunden werden, führt dies zur Aufspaltung der Blockchain. Dadurch entsteht eine zusätzliche Version der virtuellen Währung, die neben der alten Version koexistiert.
Im Zuge der Spaltung erlangen die Inhaber von Einheiten der vor dem Fork existierenden virtuellen Währung, die dem Konzept der neuen virtuellen Währung folgen, zu der bisherigen Anzahl an Einhei-ten der alten virtuellen Währung die gleiche Anzahl von Einheiten der neuen virtuellen Währung, ohne dafür eine Gegenleistung erbringen zu müssen.
Entstehen aufgrund eines Forks Einheiten einer neuen virtuellen Währung, stellen die Einheiten der verschiedenen virtuellen Währungen unterschiedliche Wirtschaftsgüter dar.
Die Anschaffungskosten der Einheiten der vor dem Fork existierenden virtuellen Währung sind auf diese Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Der Aufteilungsmaßstab richtet sich dabei nach dem Verhältnis der Marktkurse der Einheiten der verschiedenen virtuellen Währungen im Zeitpunkt des Forks.
Soweit nach einem Fork den Einheiten der neu entstandenen virtuellen Währung kein Wert beigemessen werden kann, verbleiben die Anschaffungskosten bei den Einheiten der vor dem Fork existie-renden virtuellen Währung. Sinken die Teilwerte der Einheiten der jeweiligen virtuellen Währung zum nächsten Bilanzstichtag, kann bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung zu diesem Bilanzstichtag eine Teilwertabschreibung vorgenommen werden.

Versteuerung von Forkcoins im Privatvermögen
Mit der Anschaffung von Einheiten einer virtuellen Währung erwerben Sie die Möglichkeit, im Zuge eines Forks Einheiten einer neuen virtuellen Währung zu erhalten.
Demzufolge werden die Einheiten einer neuen virtuellen Währung als Bestandteil der Einheiten der vor dem Fork existierenden virtuellen Währung entgeltlich angeschafft.
Die Anschaffungskosten der Einheiten der vor dem Fork existierenden virtuellen Währung sind grund-sätzlich im Verhältnis der Marktkurse der Einheiten der jeweiligen virtuellen Währungen im Zeitpunkt des Forks aufzuteilen.
Soweit den nach dem Fork entstandenen Einheiten einer neuen virtuellen Währung kein Wert beige-messen werden kann, verbleiben die Anschaffungskosten bei den Einheiten der vor dem Fork existie-renden virtuellen Währung. Der Anschaffungszeitpunkt der Einheiten der neuen virtuellen Währung entspricht dem Anschaffungszeitpunkt der Einheiten der vor dem Fork existierenden virtuellen Währung.
Werden die aufgrund eines Forks entstandenen Einheiten einer neuen virtuellen Währung veräußert, ist der dabei erzielte Gewinn als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu versteuern, wenn der Zeitraum zwischen der Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.
Dies gilt auch, wenn der Zugriff auf die vor dem Fork existierenden Einheiten einer virtuellen Währung im Wege des Minings erlangt wurde.

Versteuerung von Token im Betriebsvermögen
Die Bezeichnung „Token“ ist ein Oberbegriff für virtuelle Werteinheiten.
Folgende Kategorien von Token lassen sich unterscheiden:
• Currency oder Payment Token sind Token, die als Zahlungsmittel eingesetzt werden.
• „Utility Token“ vermitteln dem Inhaber bestimmte Nutzungsrechte oder einen Anspruch darauf, die Tokens gegen eine bestimmte Ware oder Dienstleistung einzutauschen.
• „Debt Token“ beinhalten einen Anspruch auf Rückzahlung des investierten Betrags gegebenenfalls zzgl. Zinsen, wie dies beispielsweise bei Darlehen oder Genussrechten der Fall ist.
Für die ertragsteuerrechtliche Beurteilung ist zu unterscheiden, ob die Token dem Inhaber eine be-sondere Rechtsposition einräumen. Token können als Wirtschaftsgüter unter den Finanzanlagen oder als Forderungen zu bilanzieren sein.
Für die weitere Beurteilung gelten die allgemeinen Bilanzierungsgrundsätze.

Versteuerung von Token im Privatvermögen
Die ertragsteuerrechtliche Einordnung der Erträge hängt davon ab, welche Rechte und Ansprüche die ausgegebenen Token im Einzelfall vermitteln.

Werden Utility Token eingelöst, ist dies ertragsteuerrechtlich unbeachtlich. Eine Veräußerung liegt nicht vor, da es an einer entgeltlichen Übertragung auf einen Dritten fehlt, wenn der Inhaber der Token lediglich die in den Token verkörperten Ansprüche auf ein Produkt oder eine Dienstleistung einlöst und unter Nutzung der Token die Ware oder die Dienstleistung erhält.
Werden Token veräußert, führt der Gewinn/Verlust aus der Veräußerung zu Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften, wenn der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.
Eine Veräußerung liegt auch dann vor, wenn derartige Token als Zahlungsmittel verwendet werden.

Token als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit
Werden dem Arbeitnehmer Token verbilligt oder unentgeltlich überlassen, ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Geldleistung im Sinne des § 8 Absatz 1 EStG oder ein Sachbezug im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG vorliegt.
Die Bewertung eines Sachbezugs erfolgt mit dem um die üblichen Preisnachlässe geminderten End-preis am Abgabeort im Zeitpunkt der Einräumung des Anspruchs (§ 8 Absatz 2 Satz 1 EStG). Sach-bezüge bleiben steuerfrei, wenn sie monatlich insgesamt 44 Euro (ab dem 1. Januar 2022 50 Euro) nicht übersteigen (§ 8 Absatz 2 Satz 11 EStG).
Beraterhinweis: Wenn ein Token den Status eines Wertpapiers nach dem Wertpapiergesetz genießt (z.B. Equity/Security/Debt Token), gelten wiederum andere Regeln. Solche Tokens können eine Kapitalforderung oder einen Sachleistungsanspruch verkörpern. Im ersten Fall gelten Erträge durch die Veräuße-rung eines solchen Tokens als Kapitalerträge, im zweiten zu Erträgen privater Veräußerungsgeschäf-te.