Während in der Corona Zeit die Frist zur Abgabe der Steuererklärung in den letzten beiden Jahren verlängert wurde, gibt es dieses Jahr kein Pardon mehr für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2022. Frist ist der 30.09.2023
Wegen dem Wochenende ist als Abgabefrist der nächste Werktag relevant, also der 2.10.2023.
Bei nicht fristgerechter Abgabe Ihre Erklärung, wird Ihnen das Finanzamt früher oder später eine Mahnung schicken und Ihnen eine Frist setzen. Diesen Termin sollten Sie ernst nehmen, sonst kann ein Zwangsentgelt festgesetzt werden inkl. möglichem Versäumniszuschlag.
Wenn Sie Ihre Steuererklärung auch in den nächsten Wochen nicht fertigbekommen, schreiben Sie ans Finanzamt und bitten um Fristverlängerung. Einen Anspruch darauf haben Sie nicht, aber wenn Sie dann nichts mehr hören, ist Ihr Antrag genehmigt. Wichtig ist, dass Sie Gründe für Ihr Anliegen nennen. Dazu zählt beispielsweise ein Umzug, eine Dienstreise, Krankheiten oder fehlende Unterlagen. Akzeptiert das Finanzamt die Verlängerung, haben Sie in der Regel höchstens bis zum 30. November Zeit, womöglich aber auch nur kürzer.
Bei Fragen kommen Sie gerne auf uns zu. Unser kooperierender Steuerberater kann Ihnen eine Verlängerung bis zum 31. Juli 2024 organisieren.
Wer ist zur Abgabe verpflichtet?
Als Arbeitnehmer sind Sie zur Abgabe verpflichtet, wenn Sie im letzten Jahr gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt waren, einen Freibetrag auf ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen hatten z.B. durch die Lohnsteuerklasse V, weitere unversteuerte Einkünfte über 410 Euro oder Lohnersatzleistungen bezogen haben z.B. Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld.
Selbstständige, Vermieter und Rentner müssen übrigens immer dann eine Steuererklärung machen, wenn ihr Einkommen den Grundfreibetrag von 10.347 Euro in 2022 übersteigt.
Wer nicht verpflichtet ist, sollte dennoch einmal überschlagen, ob er sich nicht, was vom Finanzamt zurückholen kann. Bei freiwilliger Veranlagung bleiben grundsätzlich vier Jahre Zeit, eine Steuererklärung abzugeben. Das ist die normale Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO). Ihre Steuererklärung für 2019 müsste also bis zum 31. Dezember 2023 beim Finanzamt eingegangen sein.