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Handlungsbedarf: ab 1.1.2022 gilt der verpflichtende 15% AG Zuschuss zur Entgeldumwandlung.

01.03.2021
handlungsbedarf-fuer-arbeitgeber-ab-1-1-2022-gilt-der-verpflichtende-15-ag-zuschuss-zur-entgeldumwandlungBRSG - verpflichtender AG Zuschuss für alle
Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) aus dem Jahr 2018 wurde auch der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss zur bAV eingeführt. Das BRSG schreibt vor, dass bei einer betrieblichen Altersversorgung aus Entgeltumwandlung, ein AG-Zuschuss von mindestens 15 % auf die Entgeltumwandlung der Arbeitnehmer gezahlt werden muss, ab 2022 auch für bestehende Verträge.
Zur Entgeltumwandlung gehört der freiwillige Umwandlungsbetrag zu dem auch der AVWL Betrag gehört. Höchstbetrag sind aktuell 284€ mtl.
Als Arbeitnehmer schauen Sie sich Ihre Gehaltsabrechnung im Januar genau an. Falls Sie noch keine Direktversicherung besparen, wäre es empfehlenswert bereits in 2021 noch zu beginnen - zum alten Rechnungszins!

Warum müssen Arbeitgeber aktiv werden?
Die Versorgungsordnung muß überprüft werden und alle Bestandsverträge des Unternehmens müssen analysiert und auf die neue Zuschussregelung angepasst werden. Da die meisten Versicherungsverträge nicht erhöht werden können, muss die Zuschussregelung neu oder im Zweifelsfall arbeitsrechtlich gelöst werden. Sollte der Arbeitgeber seiner Zuschusspflicht nicht korrekt nachkommen und einen Verzicht nicht dokumentieren, so kann das zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen und möglichen Nachschussverpflichtungen für den Arbeitgeber führen.

UNSERE DIENSTLEISTUNG:
Mit unserem Team aus Betriebswirten und bAV Spezialisten(IHK) sowie Rentenberatern mit dem Sachkundenachweis gem. §4 RDG analysieren wir Ihren aktuellen Bestand und stellen
Ihr Unternehmen zukunftssicher auf.

Ihre Angelika Breyer