Aktuelle Änderungen gibt es u.a. bei der Gebäudeabschreibung, Werbungskosten, Arbeitszimmer & Home Office sowie PV Anlagen.
Nach der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes durch den Bundestag
folgte die Zustimmung des Bundesrats am 16.12.2022. Nach der Verkündung
im Bundesgesetzblatt stehen die steuerlichen Änderungen für 2023
und teilweise auch rückwirkend für 2022 fest. Von einigen geplanten Änderungen
berichteten wir bereits im Oktober und Dezember. Aus diesem Grund werden
nachfolgend nur die Änderungen aufgezeigt, die sich von den Entwürfen unterscheiden:
Gebäude-Abschreibung:
Steuerpfl ichtige hatten bislang die Möglichkeit eine verminderte Abschreibungsdauer
für ihre Gebäude geltend zu machen, wenn sie eine kürzere Nutzungsdauer nachweisen
konnten. Der erste Entwurf sah eine Streichung dieser Regelung vor, nun bleibt die Möglichkeit aber doch wie bisher bestehen.
Es wurde eine Erhöhung des linearen AfA-Satzes von 2 % auf 3 % für Gebäude,
die nach dem 01.01.2023 fertig gestellt werden neu festgelegt.
Werbungskosten-Pauschbetrag:
Der Werbungskosten- oder Arbeitnehmerpauschbetrag erhöht sich ab 2023 pro Veranlagungszeitraum auf 1.230 €.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende:
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird um 252 € auf insgesamt 4.260 € angehoben.
Häusliches Arbeitszimmer:
Ist das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der gesamten berufl ichen Tätigkeit, wird der
Höchstbetrag ab 2023 zu einem Pauschbetrag in Höhe von 1.260 € pro Veranlagungsjahr
umgewandelt, der dem Steuerpfl ichtigen gewährt werden kann. Die tatsächlichen
Kosten müssen dadurch nicht mehr nachgewiesen werden.
Homeoffice-Pauschale:
Die bisherige Regelung wird noch erweitert und es können ab 2023 je 6 € für bis zu 210
Tage im Homeoffi ce steuermindernd angegeben werden, was zu einem Höchstbetrag
von 1.260 € im Jahr führt. Der Betrag bleibt auch bei mehreren Arbeitsverhältnissen
gleich. Ein separates Arbeitszimmer ist dafür nicht erforderlich.
Förderung von PV-Anlagen:
Um den Ausbau von PV-Anlagen weiter zu fördern, soll eine Ertragsteuerbefreiung für
bestimmte PV-Anlagen gelten. Dazu gehören PV-Anlagen, wenn diese eine Leistung von
max. 30 kW (Bruttonennleistung laut Marktstammdatenregister) bei Einfamilienhäusern
und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden
haben. Entgegen des ursprünglichen Entwurfs müssen diese nicht mehr überwiegend
zu Wohnzwecken genutzt werden. Diese Regelung gilt bereits rückwirkend zum
1.1.2022.